Satzung

des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

  1. Der Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V. – im folgenden VFD genannt ­wurde am 2. Oktober 1950 als Nachfolger des im Jahre 1903 gegründeten Verbandes gleichen Namens wieder ins Leben gerufen.
  2. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand in BERLIN. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Wirkungsbereich des VFD ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

§2 Aufgaben

Der VFD hat folgende Aufgaben:

  1. Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung der im abendländischen Kulturkreis gewachsenen deutschen Friedhofskultur;
  2. Darstellung dieser Friedhofskultur mit dem Ziel, sie als Allgemeingut der Bevölkerung zu erhalten;
  3. die Mitarbeit aller im Bereich des Friedhofswesens tätigen natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähigen Vereinen und anderen Personengemeinschaften zum Erreichen dieser Ziele zu erwirken;
  4. Mitglieder des VFD und interessierte Bürger in allen Fragen des Friedhofswesens zu informieren und/ oder zu beraten und für Möglichkeiten beruflicher Weiterbildung Sorge zu tragen.

§3 Organisation

  1. Im Rahmen des VFD können sich Regionalgruppen bilden.
  2. Den Regionalgruppen obliegt es, in ihrem Bereich, unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Organe des VFD (§ 5) – die Ziele des VFD entsprechend dieser Satzung zu vertreten und die Beschlüsse der zuständigen Organe umzusetzen. Jedes Mitglied des VFD hat das Recht, sich einer Regionalgruppe seiner Wahl anzuschließen.
  3. Die Regionalgruppen haben keine eigene Rechtsfähigkeit, Sie können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die sich mit dieser Satzung im Einklang befinden müssen und dem Vorstand mitzuteilen sind.
  4. Regionalgruppen und Vorstand arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig.
  5. Die Regionalgruppen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Zuweisungen, die auf der Zahl der Mitglieder basieren, die den Regionalgruppen angeschlossen sind.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person und juristische Person kann Mitglied im VFD werden.
  2. Der Bewerber hat schriftlich beim Vorstand seine Aufnahme als Mitglied zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag.
    Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Mitgliedschaft, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes, Belange des VFD beeinträchtigt werden könnten. Dem Bewerber ist die Entscheidung bekannt zu geben.
  3. Der Vorstand kann das Recht nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise auf Regionalgruppen übertragen.
  4. Nicht rechtsfähige Vereine und andere Personengemeinschaften können korporative Mitglieder werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den VFD. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Aufgaben des VFD einzutreten und den Jahresbeitrag zu zahlen.
  6. Über die Mitgliedschaft wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod des Einzelmitgliedes,
    2. durch das Erlöschen des korporativen Mitgliedes,
    3. durch die schriftliche Erklärung des Austritts unter Einhaltung einer Kündigungstrist von drei Monaten jeweils zum Jahresende,
    4. auf Beschluss des Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, falls das Mitglied trotz zweimaliger Anmahnung und Androhung der Streichung den rückständigen Beitrag nicht gezahlt hat,
    5. durch Ausschluss.
  8. Ausschluss, Ausschlussverfahren:
    1. Ein Mitglied ist aus dem Verband auszuschließen, wenn durch die Mitgliedschaft nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes die Belange des Verbandes beeinträchtigt werden.
    2. Dieses gilt auch für korporative Mitglieder.
    3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand – gegebenenfalls nach Anhörung des Vorstandes der zuständigen Regionalgruppe. Das betreffende Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ausschließungsbeschluss ist mit schriftlicher Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung dem betroffenen Mitglied bekanntzugeben.
    4. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses die Entscheidung des Schiedsausschusses (§ 22) beantragen.
    5. Legt das betroffene Mitglied kein Rechtsmittel ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam,
    6. Richtet sich der Ausschluss gegen ein korporatives Mitglied, wird entsprechend verfahren.

§5 Organe und deren Aufgaben

  1. Organe des VFD sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder dieser Organe müssen Mitglieder des VFD sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, sind sie nicht stimmberechtigt; das gilt nicht für Wahlen und deren Vorbereitung,

Die Mitgliederversammlung

§6 Definition

Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 (1), oberstes Organ des VFD.

§7 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12 der Satzung;
  2. den Vorsitzenden der Regionalgruppen oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretern;
  3. allen weiteren Mitgliedern des VFD.

§8 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Satzung bzw. Satzungsänderungen zu beschließen;
  2. die Wahl des Vorstandes. Hierzu bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht;
  3. zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Kasse zu wählen;
  4. den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
  5. den Kassenbericht und den Bericht der Prüfer entgegenzunehmen;
  6. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden;
  7. den Mitgliedsbeitrag, bestehend aus dem Beitrag für den VFD und dem Beitrag für die Regionalgruppen gem. § 3 Ziffer (5), festzusetzen;
  8. den pauschalierten Kostenersatz für Vorstandsmitglieder festzusetzen;
  9. grundsätzliche Bestimmungen über Ehrungen zu treffen;
  10. über sonstige Gegenstände der Tagesordnung zu entscheiden.

§9 Einberufung, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von einem Monat einberufen.
    Die Einberufung erfolgt durch Einladung. Eine Veröffentlichung in der Verband-Zeitschrift „Friedhofskultur“ findet zusätzlich statt.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht nicht übertragen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wichtige Gründe es erfordern oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze (1) und (2) gelten gleichermaßen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist- sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und zur Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§10 Tagesordnung

  1. Eine vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Sie ist den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen.
  2. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich beim Sitzungsleiter einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Anträge zu den einzelnen Beratungsgegenständen können bis zur Abstimmung gestellt werden.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn beide verhindert sind, von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied geleitet.
  2. Die Sitzung beginnt mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit. Danach beschließt die Tagung die Tagesordnung, in deren Beratung anschließend eingetreten wird.
  3. Das Wort wird vom Sitzungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt. Zu einem Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte darf nur noch eine Wortmeldung zur Gegenäußerung angenommen werden, Ein solcher Antrag kann nur von einem Mitglied der Tagung gestellt werden, das zuvor noch nicht zur Sache gesprochen hat.
  4. Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen von wenigstens 1/3 der Mitglieder wird geheim abgestimmt. Wahlen sind geheim, es sei denn, dass sich die Tagung einstimmig mit einer offenen Wahl einverstanden erklärt.
  5. Der Vorstand kann zur Tagung Gäste einladen.
  6. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied des Verbandes bei der Geschäftsstelle abgerufen werden. Zusätzlich wird in der Zeitschrift „Friedhofskultur“ auszugsweise über die Mitgliederversammlung berichtet. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen derNiederschrift Einspruch erhoben worden ist.

Der Vorstand

§12 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und wenigstens zwei bis zu vier Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird gemäß § 8 von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes darf nur ein Amt im Vorstand ausüben.
  4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen wird, soweit es die Finanzlage des Verbandes erlaubt, ein Kostenersatz zugebilligt, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen und zu beschließen ist.

§13 Aufgaben

  1. Der Vorstand führt verantwortlich die Geschäfte des VFD.
  2. Ihm obliegt insbesondere:
  3. für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Sorge zu tragen;
  4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicherzustellen;
  5. für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Regionalgruppen zu sorgen;
  6. die Mitgliederversammlung gemäß § 9 vorzubereiten und durchzuführen;
  7. für Spezialgebiete Referenten zu ernennen;
  8. eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Verbandes einzuberufen (§ 24).

§14 Einberufung und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Antrag von
    mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung möglichst mit zweiwöchiger mindestens aber mit dreitägiger Frist einzuberufen.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  4.   Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  5.   Der Vorstand beschließt zu Beginn seiner Sitzung die Tagesordnung.
  6.   Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Der Vorsitzende

  1. Er leitet die Geschäfte des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Verbandes. Er kann einzelne seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder oder auf Vorsitzende von Regionalgruppen übertragen.
  2. In Fällen, die von den zuständigen Organen nicht zeitgerecht entschieden werden können, kann der Vorsitzende selbst entscheiden. Haben solche Entscheidungen finanzielle Auswirkungen, bedürfen sie der Einwilligung des Schatzmeisters. Die Entscheidung ist den zuständigen Organen unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung, bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt.

§16 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister ist im Auftrage des Vorstandes zuständig für das gesamte Finanzwesen des VFD. Insofern ist er befugt, Weisungen zu erteilen.

§17 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der zuständigen Organe die laufenden Geschäfte des Verbandes. Bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen hat er die Einwilligung des Schatzmeisters einzuholen.

§18 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

  1. Der VFD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Alles Vermögen des Verbandes ist Vereinsvermögen.
  3. Die Mitglieder des Verbandes haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen,
  4. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens.
  5. Bei Auflösung des Verbandes wird das verbliebene Vereinsvermögen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§19 Rechnungswesen

  1. Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch den VFD.
  2. Der VFD führt die für die Regionalgruppen vorgesehenen Beiträge an diese ab.
  3. Die Kasse des Verbandes und die Kassen der Regionalgruppen sind Vereinsvermögen. Sie unterliegen der Prüfung durch das für den Verband zuständige Finanzamt.
  4. Für alle Kassen muss ein jährlicher Bericht über Einnahmen und Ausgaben angefertigt werden. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt sind alle Original­belege vorzulegen.
  5. Die Kassenberichte der Regionalgruppen müssen bis zum 31. März des Folge-Jahres dem VFD eingereicht werden, Die Originalbelege aus den Regionalgruppen verbleiben dort, müssen aber auf Anforderung innerhalb einer Woche dem VFD übergeben werden. Die Aufbewahrungsfrist für Kassenaufzeichnungen und Originalbelege beläuft sich auf 10 Jahre.
  6. Für die Korrektheit der Kassenführung und für eventuelle Regressansprüche haften die zuständigen Vorstände des Verbandes bzw. der Regionalgruppen.

§20 Zeitschrift

  1. Zeitschrift des VFD ist die Fachzeitschrift „Friedhofskultur“.
  2. Berichte aus der Arbeit des VFD, der Regionalgruppen und von Mitgliedern können in der Zeitschrift veröffentlicht werden.

§21 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um die Friedhofskultur kann auf Beschluss des Vorstandes verliehen werden;

  1. Ehrenmitgliedschaft im VFD,
  2. Ehrenplakette des VFD.

§22 Schiedsausschuss

  1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsausschuss.
  2. Der Schiedsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Verbandes. Jede Partei benennt ein Mitglied. Das dritte Mitglied wird vom Vorstand benannt.
  3. Die beiden ernannten Mitglieder einigen sich auf einen Vorsitzenden des Schiedsausschusses.

§23 Sprachform

Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

§24 Auflösung

  1. Zum Zwecke der Auflösung des Verbandes ist eine Versammlung aller Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zur Beschlussfassung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Die Abstimmung hat geheim und schriftlich zu erfolgen.

§25 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung* ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Juni 1990 außer Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 29. April 2016 durch das Amtsgericht BERLIN – Charlottenburg.

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