Grundlage der Stellungsnahme ist das Positionspapier zur Drucksache 8/553 vom 3.1.2022 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Am 8. Juli 2022 übergaben Vertreter vom Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V., von der Bestatterinnung Sachsen-Anhalt und Landesinnung Sachsen-Anhalt des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks sowie vom Gartenverband Mitteldeutschland – Friedhofsgärtner / Fachverband Deutscher Floristen, LV Sachsen-Anhalt e.V. eine gemeinsame Stellungnahme zur geplanten Änderung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Vertreter des Landtages von Sachsen-Anhalt.
zu § 15, Zulässigkeit der Bestattung Absatz 1 Beisetzung in Särgen, Tüchern oder Urnen
Die Bestatter und insbesondere die Friedhofsverwaltungen haben langjährige Erfahrungen im Beisetzen von Urnen und Särgen. Aus diesen Erfahrungen heraus resultiert das Wissen um die Verwesungsprozesse in unterschiedlichen Böden. Bei einer Beisetzung in Tüchern kann es zu Zersetzungsproblemen kommen, die bei späteren Beisetzungen Probleme bereiten können. Die Beisetzung in Tüchern bedarf geeigneter Böden bzw. auch einer dafür speziell angelegten Gruft mit Hohlraum. Kann ein Friedhof diese Bedingungen nicht erfüllen, muss die Verwaltung eine Beisetzung in Tüchern ablehnen dürfen.
zu § 15, Zulässigkeit der Bestattung Absatz 2 zweite Leichenschau
Die Einführung einer zweiten Leichenschau bei Erdbestattungen lehnen wir ab.
Den bisherigen Regelungen zur zweiten Leichenschau vor einer Feuerbestattung liegen die Gedanken aus der Strafrechtspflege zugrunde, wonach nach erfolgter Einäscherung keine Untersuchungen an der Leiche vorgenommen werden können, wenn im Nachhinein Bedenken hinsichtlich der Todesursache auftreten sollten. Diese Leichenschau findet im Allgemeinen in den Krematorien statt.
Wird jetzt auch bei jeder Erdbestattung eine zweite Leichenschau vorgeschrieben, müssen entweder die Verstorbenen zu einer für die zweite Leichenschau zugelassenen ärztlichen Person (entsprechend § 9 (4)) überführt werden, oder diese ärztlichen Personen müssen zu den Bestattungseinrichtungen anreisen, um die Begutachtung vorzunehmen. Dies stellt einen erheblichen zeitlichen, personellen und damit auch finanziellen Mehraufwand für die Angehörigen dar, der nicht plausibel begründet werden kann. Gerade Juden und Muslime legen großen Wert auf eine zeitnahe Beerdigung. Die Herausforderung würde darin bestehen, die zweite Leichenschau in den engen zeitlichen Ablauf einzubetten.
Dass es ausreichend ärztliche Personen nach den Vorgaben des §9 (4) in Sachsen-Anhalt gibt, um einer solchen gesetzlichen Pflicht Genüge zu tun, bestreiten wir. Da als Begründung für diese Änderung der bisherigen Regelungen zur zweiten Leichenschau die mangelhafte Qualität der ersten Leichenschau (am Sterbeort) genannt wird, sollte der Gesetzgeber auch hier ansetzen und dafür sorgen, dass die in den §§ 3 bis 7 der derzeit gültigen Fassung genannten ärztlichen Personen auch befähigt sind, den darin genannten Anforderungen zu genügen.
Darüber hinaus bitten wir darum, im Fall der Änderung des Bestattungsgesetzes, Folgendes zu berücksichtigen:
zu § 15 Abs. 1 (Zulässigkeit einer Bestattung) i. V. m. § 16 Abs. 1 (Bestattungsarten)
Wir sprechen uns für die Aufnahme der Reerdigung als neue Bestattungsform, im Sinne von Unterart der Erdbestattung in die §§ 15 und 16 aus.
Die Reerdigung bietet die Möglichkeit einer Erdbeisetzung in einer beschleunigten Form mit geringem Energieeinsatz und damit verbundenen niedrigen CO2-Emissionen. Während der Wunsch nach nachhaltigen Bestattungen ursprünglich die Bewegung weg von der Sargbestattung auslöste und die Zunahme von Einäscherungen bewirkte, drängt mit Reerdigung nun eine neue, sehr klimabewusste, Bestattungsart auf den Markt.
Aus Gesprächen mit Bürgern und Friedhofsverwaltungen wissen wir, dass die Reerdigung als dritte Wahlmöglichkeit auf großes Interesse stößt und den Bürgern sowohl diese Bestattungsmöglichkeit als auch der Gedanke, aktiv einen Beitrag für den Umweltschutz leisten zu können, gefällt.
Als unerlässlich erachten wir, dass die Form der Bestattung auch in Zukunft in Verbindung mit dem Friedhof stattfinden und die dem Kokon entnommene Erde zwingend in einem Friedhofsgrab beigesetzt werden muss.
§ 15 Ergänzung – Zur Urne nach Hause/Entnahme einer geringen Menge Asche
Wir schlagen vor, am Grundsatz der Beisetzungspflicht festzuhalten, die Entnahme einer geringen Menge Asche – 3 bis 5 Gramm – nach der Kremation allerdings zu legalisieren. Sachsen-Anhalt wäre mit einer solchen Regelung bundesweit Vorreiter.
Der Wunsch nach der Urne zu Hause ist obsolet, wenn man den Angehörigen die Möglichkeit gibt, Erinnerungsstücke wie Amulette anfertigen zu lassen oder an Miniurnen zu trauern. Ziel ist es, den Angehörigen einen individuellen Trauerprozess zu ermöglichen. Zudem könnte die Einführung einer gesetzlichen Grundlage dazu beitragen, den „Urnentourismus“ zu unterbinden.
zu § 15a, Abs. 3 Flächen zur Ausbringung
Mit Sorge nehmen wir zur Kenntnis, dass der vorgelegte Gesetzesentwurf der gesetzlich festgelegten Verpflichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge widerspricht. Mit dem Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen wird die Privatisierung der Trauer vorangetrieben. Der Ort der Ascheausstreuung ist der Trauerort für die Hinterblieben, der, wenn er sich auf einem Privatgrundstück befindet, für andere nur eingeschränkt oder nicht zugänglich ist. Damit würden Angehörige – Familienmitglieder wie auch Freunde und Bekannte – unter Umständen ausgeschlossen.
zu § 15a, Abs. 3 Flächen zur Ausbringung
Einer Ascheausstreuung auf ausgewiesenen Friedhofsflächen stehen wir ebenfalls kritisch gegenüber, da sie nur in Abstimmung mit allen Friedhofsnutzern umgesetzt werden kann. Darüber hinaus muss auch für die Verstreuung der Asche eine adäquate Gebühr erhoben werden, die die klassischen Beisetzungsarten nicht unattraktiver erscheinen lassen darf. Hinterbliebene dürfen sich nicht nur aus finanziellen Gründen für eine Ascheausstreuung entscheiden; das würde der bestehenden Friedhofslandschaft erheblich schaden und die Finanzierbarkeit unserer Friedhöfe gefährden.
Aus unserer Sicht muss zunächst neben dem Kommunalabgabengesetz eine weitere Finanzierungsgrundlage für die Friedhöfe geschaffen werden. Diese muss sich am Wert des Friedhofes als Grünfläche orientieren und die Mittel den Kommunen oder Kirchen vom Land zur Verfügung gestellt werden. Die Erfassung der „grünen“ Werte unserer Friedhöfe und die Trennung von der reinen Finanzierung über Friedhofsgebühren ist aus unserer Sicht der erste notwendige Schritt.
zu § 17, Absatz 4, Satz 1 Frist für Urnenbeisetzungen
Bisher sind in Sachsen-Anhalt Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen; Bestattungsgesetze anderer Länder lassen den Beteiligten mehr Zeit. Der vorgeschriebene zeitliche Rahmen versetzt Bestatter, Krematorienbetreiber und Angehörige oft in unnötige zeitliche Bedrängnis. Während der Pandemie wurde der Zeitraum auf drei Monate verlängert; das empfanden wir als praxisnah und empfehlen, ihn beizubehalten. Eine Verlängerung auf 12 Monate ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll. In diesem Fall bedürfte es eines behördlichen Kontrollinstrumentes, das sicherstellt, dass die Urne nach Ablauf der Frist beigesetzt wird. Bei drei Monaten ist das nicht nötig.
zu § 19, Absatz 5 Religionsgemeinschaften und religiöse Vereine
Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinen die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur und Traditionen im Umgang mit Verstorbenen auszuüben, liegt grundsätzlich in unserem Interesse.
Auf den Friedhöfen der Synagogengemeinden geschieht dies bereits seit Langem. (Synagogengemeinden sind den christlichen Gemeinden rechtlich gleichgestellt.)
Die Übertragung von Einrichtungen und der Betrieb von Friedhöfen auf anderen Religionsgemeinschaften ist aus unserer Sicht jedoch nicht notwendig, da die bestehenden Friedhöfe in kommunaler oder kirchlicher Verwaltung ausreichend Raum und Fläche für alle Religionsgemeinschaften haben. Zudem können sie einen dauerhaften Betrieb sicherstellen. Eine Übertragung des Rechts auf Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen auf religiöse Vereine würde das Risiko bergen, dass solcherart Friedhöfe nach Auflösung oder Insolvenz des Rechtsträgers in kommunale Hand zurückfielen. Das Kostenrisiko für die Öffentliche Hand stiege dadurch unkalkulierbar.
§ 23a Grabsteine aus Kinderarbeit
Es ist festzustellen, dass mit den im Gesetzentwurf formulierten Änderungsvorschlägen die Friedhofskultur beschädigt werden könnte, sofern bei Hinterbliebenen die Gefahr der Kinderarbeit an Grabsteinen gedanklich haften bleibt und diese sich demzufolge Bestattungsorten außerhalb der Friedhöfe zuwenden. Mit der Zwischenüberschrift „Grabsteine aus Kinderarbeit“ werden wissentlich Vorurteile in den Gesetzesentwurf projiziert. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, Grabmale aus Kinderhand zu importieren, schon jetzt sehr gering.
Eine 2019 erschienene UNICEF-Studie zur Lage in indischen Steinbrüchen (vgl. Anlage) dokumentiert sie als nachhaltig und vorbildlich. Es besteht eine engmaschige Arbeit anerkannter Zertifizierer, die in indischen Steinbrüchen unregelmäßig und unangekündigt international geltende Standards gemäß ILO-Übereinkommen 182 überprüfen. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt der Report von Dipl.-Ing. Peter Jakob (vgl. Anlage). In allen 36 Bundesstaaten in Indien ist Kinderarbeit verboten. Des Weiteren gelten in unzähligen Steinbrüchen, die für den Export fertigen, modellhafte Sozialstandards.
Hinzu kommt, dass das mittlerweile beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz (LkSG) auf Bundesebene entsprechende Regelungen trifft, sodass es keiner zusätzlichen Landesregelungen bedarf, welche dem Bundesgesetz eventuell konträr gegenüberstehen könnten.
Für Herkunftsländer, in denen noch keine Zertifizierung vollzogen wird, z. B. afrikanische Länder, bedarf es der Möglichkeit der Eigenerklärung, mit der der Letztveräußerer versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der verwendete Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden ist und darlegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Verwendung solcher Materialien zu vermeiden. Dies sollte auch für wiederverwerteten Naturstein aus dem Bau- und Grabmalbereich gelten, denn die Beachtung der Ökologie und Nachhaltigkeit wird ein immer größerer Aspekt. Für diese Materialien kann aber kein Nachweis der Herkunft generiert werden, da die Handelswege nicht mehr nachvollziehbar sind.
Sollte dennoch eine gesetzliche Regelung aufgenommen werden, so empfehlen wir, die Regelungen des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG) oder des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) zu übernehmen (vgl. Anlage).