Entwurf vom BMF über Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs– und Bestattungswesen

Eine Stellungnahme des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. (VFD)

Das Schreiben des BMF ist zu begrüßen und trägt zur rechtsicheren Anwendung des § 2b UStG in der Praxis bei. Grundsätzlich kann den Ausführungen des BMF gefolgt werde. Dennoch besteht der Bedarf an Klärung einzelner Sachfragen oder einer Konkretisierung.

  1. Grabnutzungsrecht/Liegerecht/Recht zur Beisetzung einer Urne. Hier sollte auf jeden Fall die Beisetzung eines Sarges/ die Leichentuchbestattung in der Überschrift und im Text ergänzt werden.
  2. Da Erd – und Feuerbestattung gesetzlich gleichgestellt sind (Barthel, in Gaedke, Handbuchdes Friedhofs- und Bestattungsrechtes,12. Aufl ., Kap. 11 Rn. 23), ist dies auch bei der Anwendung des § 2b UStG zu berücksichtigen.
  3. Als Überschrift schlagen wir daher „Grabnutzungsrecht und Beisetzung“ vor.
  4. Im 3. Absatz 1. Satz, ist der Zusatz „ (regelmäßig z.B. bei anonymen Bestattungen)“ zu streichen. Die Beisetzung im Reihengrab und im  Wahlgrab erfolgt auf Grundstücken im Sinne von räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, dessen Nutzungsrechtinhaber das Sonderecht an einem geografisch eingemessenen, nummerierten individuellen Parzelle hat.
  5. Entsprechend § 14 „Reihengrabstätten“ der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung (Stand 01.06.2019) sind Gemeinschaftsgräber (unter diesen Begriff fallen auch „anonyme Grabstätten) den Reihengräbern zugehörig.
  6. Im 4. Absatz, letzter Satz wird ausgeführt, dass die einhergehenden Bestattungsleistungen bei einer weiteren Beisetzung und einer Grabnutzungsverlängerung ebenfalls Nebenleistungen sind. Dies soll jedoch auch gelten, wenn das Grabnutzungsrecht nicht verlängert werden muss, da die Ruhezeit der Beisetzung nicht die Dauer des Nutzungsrechtes überschreitet. Andernfalls würde der für den Verbraucher gleiche Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich geregelt.

Aschersleben, den 12.8.2020

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