Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die uns eingeräumte Möglichkeit, zu dem übersandten Dokument „Eckpunkte zur
Änderung des Bestattungsgesetzes“ (im Folgenden: Eckpunktepapier) Stellung zu nehmen. Gerne teilen
wir unsere Einschätzungen zu den im Eckpunktepapier enthaltenen Überlegungen und Thesen mit.
Dabei gehen wir zunächst in chronologischer Folge des Eckpunktepapiers auf die einzelnen Stichpunkte
ein, bevor wir uns einer übergeordneten – und aus unserer Sicht ungleich wichtigeren – Fragestellung
zuwenden wollen.
Die vorgesehene Einführung einer privaten Friedhofsträgerschaft wirft bereits ganz grundsätzlich die
Frage nach der Notwendigkeit einer entsprechenden Öffnung auf. Denn schon jetzt sieht NRW mit verschiedenen
Formen der Beleihung und der Verwaltungshelferschaft eine große Bandbreite öffentlichprivater
Partnerschaften vor, die sich in dieser Dichte und Häufung in keinem anderen Bestattungsgesetz
Deutschlands finden lassen. Beide Kooperationsformen sind bewährt und durch eine Vielzahl einschlägiger
Gerichtsentscheidungen ausdifferenziert. Insofern können wir keinen praktischen oder regulatorischen
Mehrwert erkennen, der durch eine private Trägerschaft möglich wäre. Sollte der Gesetzgeber
hier dennoch tätig werden wollen, so würde es stattdessen viel mehr Sinn machen, die teils ungenauen
bzw. widersprüchlich anmutenden Vorgaben des § 1 Abs. 4 bis 8 des Bestattungsgesetzes NRW (im Folgenden:
BestG NRW) sprachlich zu glätten. Denn in der Behördenpraxis kommt es hier regelmäßig zu teils
konfusen Interpretationen, die leicht beseitigt werden könnten.
Die vorgesehene Regelung zu privaten Bestattungsplätzen ist ohne jede praktische Relevanz. Auch jetzt
schon gibt es in NRW seltene historisch gewachsene Anlagen, die nach altem (preußischen bzw. napoleonischen)
Recht angelegt wurden und Bestandsschutz genießen. Außerdem gibt es nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung unabhängig davon stets einen Anspruch auf Ausnahmen vom Friedhofszwang.
Vor diesem Hintergrund macht es keinen Sinn, hier gesetzliche Regelungen zu Raritäten ersten Ranges
vorzusehen.
Darüber hinaus, würde durch die zusätzliche Einrichtung privater Bestattungsplätze in Tägerschaft Dritter
(z.B. Bestattungsinstitute), ein zusätzlicher ungleicher Wettbeweb entstehen. Der Träger eines privaten
Bestattungsplatzes würde, da er keine Verpflichtung zur Bestattung von Jederman hat, nur finanziell
intersannte Personenkreise ansprechen und damit zu einer weiteren Verschlechterung der Kostendeckung
der öffentlichen Friedhöfe führen.
Die Beachtung religiöser Vorstellungen bei Bestattungen im Wege der Ersatzvornahme ist schon jetzt von
Verfassung wegen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) für Gemeinden verpflichtend. Insoweit ist die geplante
gesetzliche Klarstellung nicht schädlich, aber verfassungs- wie einfachrechtlich überflüssig.
Die vorgesehenen neuen Bestattungsformen orientieren sich teils an Rheinland-Pfalz (Verstreuen, Weiterverarbeitung,
Flussbestattung), teils an Schleswig-Holstein (beschleunigte Verwesung). Unabhängig
davon, dass gerade die häusliche Urnen-Aufbewahrung – die die postmortalen Rechte im Vergleich zu
den geplanten Neuerungen weitaus weniger betreffen würde – „aufgrund ethischer Bedenken“ widersprüchlicherweise
ausgeschlossen bleiben soll, werden hier unreflektiert Anleihen bei anderen Bundesländern
genommen, die gelinde gesagt irritieren:
Rheinland-Pfalz hat die sogenannten neuen Bestattungsformen im Bestattungsgesetz selbst sowie in
einer 32-seitigen Durchführungsverordnung derart engmaschig reguliert, dass eine tatsächlich rechtskonforme
Nutzung nach verbreiteter Einschätzung faktisch ausgeschlossen ist. Illustriert sei dies am Beispiel
der Flussbestattung. Flussbestattungen unterfallen – unabhängig vom Bestattungsrecht der Länder
– dem bundesrechtlichen Wasserrecht und dem Schifffahrtsrecht. Beide Regime sehen Genehmigungserfordernisse
vor, bei denen schon die behördlichen Zuständigkeiten ungeklärt sind. Darüber hinaus sollen
Flussbestattungen nur von einem Schiff aus, nur bei Mitwirkung eines Bestatters, nur bei Übersendung
von GPS-Daten an alle möglichen Behörden und Personen, und auch nur außerhalb umfassender Verbotszonen
(Wassermessstellen, Baggerstellen, Hafenbereiche etc.) zulässig sein. Damit sind Flussbestattungen
in Rheinland-Pfalz extrem komplex reguliert und schwierig umzusetzen. Tatsächlich dürfte eine
weitreichende Deregulierung insoweit aber auch ausgeschlossen sein. Denn das Nebeneinander von
Bundes- und Landesrecht sowie das Ineinandergreifen von Bestattungs-, Umwelt- und Verkehrsrecht
bewirken eine Komplexität, die alleine landesrechtlich nicht zu bewältigen ist.
Dies nun führt uns zu dem einleitend bereits angesprochenen übergeordneten Aspekt, dem wir als Verband
die größte Bedeutung beimessen: Das Eckpunktepapier hinterlässt – bei allem gebotenen Respekt
– nachhaltig den Eindruck einer KI-unterstützten Zusammenschau der vermeintlich „spannendsten Entwicklungen“
des deutschen Bestattungsrechts. Infolgedessen fokussiert sich das Eckpunktepapier schlaglichtartig
auf Aspekte, die zwar gegebenenfalls mediale Berichterstattung erhoffen lassen – die aber an
den Problemen und Bedürfnissen der Praxis vollkommen vorbeigehen. Tatsächlich bedürfen nämlich
ganz andere drängende Fragen der Klärung, die im Eckpunktepapier aber vollkommen unberücksichtigt
bleiben.
Hierzu nur einige Beispiele:
Die „Qualität“ der ersten Leichenschau ist seit Jahrzehnten Gegenstand empirischer, fachwissenschaftlicher
Studien, die hier letztlich ein Systemversagen nachweisen konnten. Während die hieraus resultierenden
straf-, strafprozess-, aber vor allem auch versicherungsrechtlichen Risiken bei der Feuerbestattung
durch die zweite Leichenschau kompensiert werden können, fehlt es bei Erdbestattungen an diesem Korrektiv.
Sachsen-Anhalt hat deshalb in 2026 das Erfordernis einer zweiten Leichenschau auch bei Erdbestattungen
gesetzlich verankert. Es stellt sich die Frage, warum das Eckpunktepapier ausgerechnet bei
dieser immens wichtigen Frage keine Anleihe nimmt.
Ein weiteres Beispiel betrifft den Bereich der Genehmigungs- und Dokumentationspflichten. Zahlreiche
Teilhandlungen des Bestattungswesens bedürfen einer behördlichen Genehmigung, für die wiederum
unterschiedliche Dokumente verschiedener Akteure / Behörden erforderlich sind. Die entsprechenden
Abläufe sind aber weder rechtlich, noch behördlich so aufeinander abgestimmt, dass Bestattungen stets
reibungslos stattfinden könnten. Verweigern einzelne Behörden dann noch die Nutzung von Scans etc.
und beharren stattdessen – vorzugsweise kurz vor Ablauf einer Bestattungs- oder Kremierungsfrist – auf
Beibringung von „Originalunterlagen“, so kommt es zu Lasten der Verstorbenen und ihrer Angehörigen
zu teils chaotischen Zuständen. Warum sich das Eckpunktepapier dieser drängenden Deregulierungsaufgabe
mit keinem Wort annimmt, erschließt sich nicht.
Zentral für viele Friedhofsbenutzer ist zudem der Aspekt der Grabgestaltung. Viele Friedhofsträger verharren
hier flächendeckend auf veralteten Vorstellungen, die – empirisch untermauert – in keiner Weise
mehr den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit entsprechen. Wenn dann beispielsweise die Eltern
eines verstorbenen Kleinkindes durch einen Friedhofsträger aufgefordert werden, beispielsweise einen
kleinen Engel als Grabgestaltung zu entfernen, weil dieser die Friedhofsruhe störe, nehmen sich regelmäßig
Medien bundesweit der Thematik an (so zuletzt die BILD am 28.07.2026). Hier könnte mit wenigen
Klarstellungen im BestG NRW dafür Sorge getragen werden, dass Friedhöfe sich stärker an den Bedürfnissen
der Verstorbenen und ihrer Angehörigen orientieren.
Insgesamt sind wir daher der Auffassung, dass das übersandte Eckpunktepapier an den tatsächlichen
Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Friedhofsträger und der auf den Friedhöfen tätigen
Gewerke vollkommen vorbeigeht. Stattdessen wurden mehr oder minder willkürlich vermeintlich
interessante Neuerungen der Bestattungskultur ohne ein tragendes Gesamtkonzept zusammengefasst.
Sollen im Friedhofs- und Bestattungswesen tatsächlich relevante Fragen geklärt werden, so bedarf es
einer vollkommen anderen Herangehensweise. Für einen weiterführenden und vertiefenden Austausch
hierzu steht unser Verband jedenfalls jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Schneider
Vorsitzender des VFD e. V.